Pavlos Design


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Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Werbeagentur Pavlos-Design & Artdirection

 A. Allgemeine Bedingungen 

I. Geltungsbereich 

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Werbeagentur Pavlos-Design & Artdirection (nachfolgend „Pavlos Design“ genannt) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Pavlos Design und dem Kunden in der zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrages jeweils gültigen Fassung. 

2. Gegenstand dieser AGB sind sowohl Werk- als auch Dienstleistungsverträge. Die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Werk- oder Dienstleistungsvertrag richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen Vertrages. Bei Zweifeln im Rahmen der rechtlichen Einordnung eines Vertrages als Werk- oder Dienstleistungsvertrag ist die Auslegung zugunsten eines Dienstleistungsvertrages stets vorrangig. 

3. Wird zwischen Pavlos Design und dem Kunden in einem Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung vereinbart, gelten ergänzend neben den allgemeinen Bedingungen die Bedingungen für Dienstleistungsverträge in Ziffer B dieser AGB. 

4. Wird zwischen Pavlos Design und dem Kunden in einem Vertrag die Erbringung einer Werkleistung vereinbart, gelten ergänzend neben den allgemeinen Bedingungen die Bedingungen für Werkverträge in Ziffer C dieser AGB. 

5. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, von diesen AGB abweichende oder diese AGB ergänzende und/ oder einschränkende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, Pavlos Design stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zu. 

II. Vertragsschluss 

1. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Annahme des von Pavlos Design auf der Grundlage der vom Kunden gelieferten Informationen, Materialien und Daten erstellten Angebots. 

2. In der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots werden die durch Pavlos Design zu erbringenden Leistungen im Einzelnen bestimmt. Das Angebot enthält hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen die für Pavlos Design auf Grundlage der vom Kunden gelieferten Informationen, Materialien und Daten absehbaren Aufwandsschätzungen. 

3. Die Annahme des Angebots kann vom Kunden innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab dem Datum der Angebotsstellung erklärt werden. Danach ist Pavlos Design nicht mehr an das Angebot gebunden. 

III. Ort der Leistungserbringung 

Pavlos Design erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen ausschließlich am Geschäftssitz von Pavlos Design, es sei denn, im Vertrag wird ein weiterer Ort für die Leistungserbringung vereinbart. 

IV. Fremdleistungen 

Fremdleistungen Dritter, die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen von Pavlos Design erforderlich sind, sind nicht Gegenstand des Vertrages zwischen Pavlos Design und dem Kunden. Pavlos Design wird diese nach vorheriger Genehmigung des Kunden im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragen. 

V. Mitwirkungspflichten des Kunden 

1. Der Kunde wird kooperativ und erfolgsorientiert mit Pavlos Design zusammenarbeiten. 

2. Der Kunde ist verpflichtet, Pavlos Design bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von allen für die Erbringung der Vertragsleistungen notwendigen Informationen, Materialien und Daten sowie von allen für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte (Werke). 

3. Der Kunde ist für alle an Pavlos Design übergebenen Informationen, Materialien und Daten sowie Werke allein verantwortlich. Eine generelle Überwachung oder Überprüfung der Informationen, Materialien und Daten sowie Werke durch Pavlos Design findet nicht statt, insbesondere erfolgt keine rechtliche Überprüfung, ob die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Materialien, Daten oder Werke Rechte Dritter verletzen. Pavlos Design wird den Kunden aber auf rechtliche Risiken hinweisen, soweit diese Pavlos Design bekannt werden. 

4. Der Kunde ist verpflichtet, Entwürfe, Konzepte, Vorlagen, Zwischenergebnisse etc. nach Aufforderung durch Pavlos Design unverzüglich zu prüfen und ordnungsgemäße Entwürfe, Konzepte, Vorlagen, Zwischenergebnisse etc. durch Erklärung in Textform freizugeben. 

5. Überlässt der Kunde Pavlos Design urheberrechtlich geschützte Werke (u.a. Bilder, Texte, Töne) und/oder sonstige durch gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Designs) geschützte Logos, Marken, etc., hat der Kunde auf seine Kosten die Rechte von den Urhebern bzw. Rechteinhabern in dem Umfang zu erwerben, den Pavlos Design zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen benötigt. Mit der Überlassung versichert der Kunde, zur Übertragung bzw. Überlassung dieser Rechte an Pavlos Design und zu deren Nutzung berechtigt zu sein und, dass Pavlos Design durch die Nutzung der Werke für den Kunden keinerlei Rechte Dritter verletzt. 

6. Für den Fall, dass Pavlos Design im Rahmen der Leistungserbringung Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verwenden muss, stellt grundsätzlich der Kunde die erforderlichen Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte kostenfrei zur Verfügung, es sei denn,

 die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass Pavlos Design die für die Erbringung der Vertragsleistungen notwendigen Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte im Namen und auf Kosten des Kunden von den Urhebern bzw. Rechteinhabern in erforderlichen Umfang erwirbt. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm von Pavlos Design bekanntgegebenen Lizenzbedingungen der Urheber bzw. Rechteinhaber einzuhalten und Pavlos Design von sämtlichen Ansprüchen der Urheber bzw. Rechteinhaber freizustellen, die aus einer Verletzung der Lizenzbedingungen durch den Kunden herrühren. 

7. Der Kunde hält Pavlos Design bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Inanspruchnahme auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen für den Fall frei, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Materialien, Daten oder Werke und/oder deren Nutzung Rechte Dritter verletzen und/ oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall, dass Pavlos Design wegen der zur Verfügung gestellten Informationen, Materialien, Daten oder Werke eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat oder durch Beschluss oder Urteil zur Unterlassung verpflichtet ist, Pavlos Design bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Inanspruchnahme auf erstes Anfordern von Vertragsstrafen oder Ordnungsgeldern sowie von Kosten und Gebühren freizuhalten. 

8. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, ist Pavlos Design nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die weitere Leistungserbringung ganz oder teilweise einstweilen einzustellen. Weitergehende Ansprüche von Pavlos Design bleiben unberührt. 

9. Kann Pavlos Design dadurch, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, die vertraglich geschuldete Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der festgelegte Leistungszeitraum angemessen. 

VI. Entwürfe / Muster / Konzepte / Präsentationen etc. 

An Ideen, Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen, Mustern, Konzepten, Manuskripten, Probesätzen und/oder Präsentationen steht Pavlos Design das alleinige Nutzungsrecht zu. Eine Nutzung und Verwertung solcher Ideen, Vorschläge, Entwürfe, Muster, Konzepte, Manuskripte und/oder Präsentationen durch den Kunden ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von Pavlos Design gestattet. 

VII. Freiheit von Rechten Dritter 

1. Pavlos Design steht dafür ein, dass die erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine Nutzung der Leistungsergebnisse in dem im Vertrag vereinbarten Umfang einschränken oder ausschließen. 

2. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Leistungsergebnisse von Pavlos Design durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat Pavlos Design in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass die Leistungen von Pavlos Design aus dem Schutzbereich herausfallen, oder die Befugnis zu erwirken, dass die Leistungen uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können. 

3. Hat der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten, sind Ansprüche gegen Pavlos Design ausgeschlossen. 

VIII. Rechteeinräumung 

1. Die Einräumung von Nutzungsrechten jeder Form bedarf der ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung nebst entsprechender Vergütungsvereinbarung (s. Ziff. XIII). 

2. Die Rechteübertragung gemäß vorstehender Ziffer 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Erfüllung der jeweils fälligen und in Zusammenhang mit der jeweils abgerechneten Leistung eines Vertrages stehenden Vergütungsforderung von Pavlos Design. 

3. Unbeschadet der Rechteübertragung gemäß Ziffer 1 ist Pavlos Design berechtigt, an allen aufgrund eines Vertrages erbrachten Leistungsergebnissen ihr Firmenlogo, eine sonstige identifizierende Bezeichnung oder einen Code in üblicher Form anzubringen (Copyright-Hinweis). Der Kunde ist nicht berechtigt, den Copyright-Hinweis von Pavlos Design zu entfernen. 

4. Pavlos Design räumt dem Kunden an bereits bestehenden bzw. außerhalb von Vertragsleistungen entstehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten nicht-ausschließliche, aber dauerhafte und unwiderrufliche Nutzungsrechte ein, soweit diese für die Erbringung einer aufgrund eines Vertrages geschuldeten Leistung notwendig und/oder in einer solchen Vertragsleistung integriert sind. 

5. Pavlos Design ist zur Herausgabe von Originalen (u.a. Illustrationen, Layouts, Grafiken, Fotos, Dateien), die zur Erbringung einer vertraglich geschuldeten Leistung erstellt wurden sowie zur Herausgabe von Rohdaten und Quellcodes nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung im Vertrag verpflichtet. 

IX. Eigentumsvorbehalt 

Leistungen von Pavlos Design bleiben bis zur Erfüllung der jeweils fälligen und in Zusammenhang mit der jeweils abgerechneten Leistung eines Vertrages stehenden Vergütungsforderung von Pavlos Design deren Eigentum. 

X. Termine und Verzug 

1. Die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen maßgeblichen Termine sind im Vertrag festgelegt. Die vereinbarten Termine sind keine Fixtermine, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet. 

2. Pavlos Design wird den Kunden über absehbare Verzögerungen informieren, sobald diese für Pavlos Design zu erkennen sind. 

XI. Höhere Gewalt 

Für Ereignisse höherer Gewalt, die Pavlos Design die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erheblich erschweren oder diese zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet Pavlos Design nicht. 

Als Ereignisse höherer Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände, wie Naturkatastrophen, Unruhen, Krieg, Terroranschläge oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eintreten. 

Soweit durch ein Ereignis höherer Gewalt die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen gehindert ist, gilt dies nicht als Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten. Die festgelegten Termine werden entsprechend der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt angemessen verlängert. 

Pavlos Design wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und ihr zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen des Ereignisses höherer Gewalt zu mindern. 

XII. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht 

1. Der Kunde darf seine Forderungen aus Verträgen nur mit der Einwilligung von Pavlos Design an Dritte abtreten. 

2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. 

3. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Pavlos Design nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

XIII. Vergütung und Fälligkeit 

1. Die von Pavlos Design erbrachten Leistungen werden auf Basis der Vergütungsvereinbarung im jeweiligen Vertrag vergütet. Die erste Stufe der Vergütungsvereinbarung hat dabei die Schaffung des Entwurfs zum Gegenstand, die zweite Stufe die Einräumung der Nutzungsrechte. Für die erste Stufe ist das Entwurfshonorar zu entrichten. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption aus, fällt das Nutzungshonorar an. 

So werden Vergütungsvereinbarung im Vertrag differenziert: 

Nutzungsumfang:

  • einfach (Faktor 0,2) 


Nutzungsbebiet:

  • regional (Faktor 0,1)
  • ausschließlich (Faktor 1,0)
  • national (Faktor 0,3)
  • europaweit (Faktor 1)
  • weltweit (Faktor 2,5) 


Nutzungsdauer:

  • zeitliche Einschränkung 1 Jahr (Faktor 0,1)

Nutzungsintensität:

  • gering (Faktor 0,1)
  • zeitliche Einschränkung 5 Jahre (Faktor 0,3)
  • mittel (Faktor 0,3)
  • zeitliche Einschränkung 10 Jahre (Faktor 0,5)
  • groß (Faktor 0,7)
  • zeitlich unbegrenzt (Faktor 1,5)
  • umfangreich (Faktor 1,0) 

2. Ist im Vertrag eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen, so sind die von Pavlos Design erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand auf Basis des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Tarifvertrages AGD/SDSt (Vergütungstarifvertrag Design) zu vergüten. 

3. Vergütungen werden zuzüglich der jeweils bei Abrechnung geltenden Umsatzsteuer geschuldet. 

4. Pavlos Design erstellt, soweit im Vertrag nicht anderweitig vereinbart, monatlich nachträglich Rechnungen über die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen angefallenen Aufwände. 

5. Sofern vertraglich vereinbart wird mit Erteilung des Auftrags eine Abschlagszahlung in Höhe von einem Drittel des (geschätzten) Aufwandes sofort zur Zahlung fällig. 

6. Reisezeiten der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Pavlos Design werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten (Beförderungs- und ggfs. Übernachtungskosten) und sonstige Nebenkosten werden nach Aufwand vergütet. 

7. Die Entwicklung und Präsentation konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch Pavlos Design zum Zwecke des Vertragsschlusses mit dem Kunden ist auf Basis der mit dem Kunden vereinbarten Präsentationsvergütung zu vergüten. 

8. In der vereinbarten Vergütung ist ein Korrekturdurchlauf für grafische und textliche Änderungen enthalten. Anfallende Autorenkorrekturen sind gesondert zu vergüten. 

9. Die Vergütung ist sofort nach Abrechnung zur Zahlung per Überweisung auf das Konto von Pavlos Design fällig, es sei denn, im Vertrag sind Zahlungsziele vereinbart.


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10. Wenn die Vergütung nicht zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen auf dem Konto von Pavlos Design gutgeschrieben ist, kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. 

XIV. Versand 

Wird die erbrachte Leistung auf Wunsch des Kunden versandt, so hat der Kunde die Versandkosten sowie die Kosten einer etwaigen (Transport-)Versicherung zu tragen. 

XV. Haftung 

1. Pavlos Design haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung nur innerhalb folgender Grenzen: 

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;

     

  • in anderen Fällen nur aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens und

     

  • darüber hinaus, soweit Pavlos Design gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, nur im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. 

2. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

3. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von Pavlos Design. 

4. Die Haftung von Pavlos Design für den Verlust von Daten ist auf den typischen Wiederherstellungs-aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre. 

5. In keinem Fall haftet Pavlos Design wegen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Der Kunde hält Pavlos Design bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Inanspruchnahme auf erstes Anfordern von allen Schadenersatzforderungen, Kosten und Gebühren für den Fall frei, dass Sach- und/oder Werbeaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und sonstigen Werberechts oder anderer Gesetze und Verordnungen verstoßen. 

6. Pavlos Design haftet zudem nicht für eine etwaige patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der erbrachten Leistungen sowie der im Rahmen der Leistungserbringung gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe usw. sowie deren Umsetzung für den Kunden. 

XVI. Datenschutz / Datensicherung 

1. Pavlos Design wird bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie die Datenschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland einhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen auch seinen Mitarbeitern auferlegen. 

2. Pavlos Design erhebt, verarbeitet, speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen im Auftrag des Kunden und wird als Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8 DSGVO tätig. Der Kunde ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Datenverarbeitung. Die Parteien schließen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, wenn Pavlos Design bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen personenbezogene Daten des Kunden in dessen Auftrag verarbeitet. 

3. Pavlos Design ist bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für den Kunden zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet und hat auch die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht und diese auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten verpflichtet. 

4. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten allein verantwortlich. 

5. Der Kunde weist Pavlos Design rechtzeitig und eigeninitiativ vor Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen darauf hin, ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder andere besonders schützenswerte Daten im Rahmen der Leistungserbringung von Pavlos Design im Auftrag des Kunden verarbeitet werden sollen. 

XVII. Geheimhaltung 

1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, welche die jeweils offenlegende Partei der jeweils anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit mündlich, schriftlich oder in jeder anderen Form zugänglich macht, wenn… 

  • sie als vertrauliche Informationen deutlich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind,

     

  • sie aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind,
  •  sie von vertraulichen Informationen, welche die jeweils offenlegende Partei zur Verfügung gestellt hat, abgeleitet wurden oder
  • sich aus der Natur der Information ein Geheimhaltungs interesse der sie jeweils offenlegenden Partei ergibt. 

2. Vertrauliche Informationen sind nicht solche Informationen, 

  • die im Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die jeweils andere Partei ohne Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung frei zugänglich oder öffentlich bekannt sind;

     

  • die nachträglich ohne Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung frei zugänglich oder öffentlich bekannt werden oder wurden; 
  • die der anderen Partei im Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die offenlegende Partei bereits bekannt waren; 

  • die die andere Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung von einem zur uneingeschränkten Offenlegung berechtigten Dritten erhalten hat; 

  • die mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei offengelegt werden oder wurden; 

  • die nachweisbar ohne Verwendung vertraulicher Informationen der anderen Partei und ohne auf solchen zu beruhen von der jeweils anderen Partei selbst entwickelt worden sind. 

3. Pavlos Design und der Kunde sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei 

  • streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten; 

  • nur in der Weise und in dem Maße zu nutzen, wie es zur Durchführung der Zusammenarbeit zweckmäßig und üblich ist; 

  • nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder diesen in sonstiger Weise zugänglich zu machen; 

  • nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der anderen Partei zu kopieren, zu reproduzieren, zu verteilen oder offenzulegen und als Schutzrecht anzumelden und/oder 

  • nur an solche Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen weiterzugeben, die diese aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien erhalten müssen und die zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 

4. Die Parteien unterrichten sich unverzüglich und schriftlich, wenn eine Partei die Kenntnis oder den Verdacht von einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsinteressen der anderen Partei hat. 

5. Um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu gewährleisten, verpflichten sich die Parteien die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest mit der Sorgfalt, mit welcher die jeweilige Partei eigene vergleichbare Informationen schützt, zu sichern und zu schützen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere die vertraulichen Informationen so zu verwahren und zu sichern, um Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme zu verhindern und sich unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauchs oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen hierüber zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu beenden. 

6. Wenn die Offenlegung der vertraulichen Informationen nach geltendem Recht oder einer gerichtlichen/ behördlichen Anordnung erforderlich ist, hat die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzten, um ihr zu ermöglichen, vor der Offenlegung angemessene Schutzanordnungen oder eine Befreiung von solchen Verpflichtungen zu erlangen. 

7. Die vertraulichen Informationen und alle damit verbundenen Rechte bleiben ausschließliches Eigentum der sie jeweils zur Verfügung stellenden Partei. 

8. Die in dieser Geheimhaltungsvereinbarung vorgesehenen Pflichten gelten auch nach Beendigung des Vertrages für zwei Jahre fort. 

B. Besondere Bedingungen für Dienstleistungsverträge 

I. Leistungserbringung 

1. Pavlos Design erbringt die Dienstleistung unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards und durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert sind. 

2. Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Pavlos Design treten nicht in ein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Pavlos Design, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Kunden. Unberührt bleiben fachliche Weisungen, die das Ergebnis der vertraglich vereinbarten Leistung von Pavlos Design betreffen. 

II. Qualitative Leistungsstörung 

Wird die Dienstleistung nicht entsprechend der vertraglichen Leistungsbeschreibung und/oder entsprechend einer vereinbarten Leistungsgüte erbracht und hat Pavlos Design dies zu vertreten, so kann der Kunde ohne Mehrkosten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung. 

C. Besondere Bedingungen für Werkverträge 

I. Leistungserbringung 

Pavlos Design entwickelt das zu schaffende Werk entsprechend der Vorgaben des Vertrages unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards. 

II. Leistungsänderungen 

1. Solange eine Abnahme der Werkleistung noch nicht erfolgt ist, können sich die Parteien jederzeit auf eine Änderung und/ oder Erweiterung des Vertrages und des dazugehörenden Leistungsumfangs verständigen. Pavlos Design wird den Änderungen und/oder Ergänzungen Rechnung tragen, soweit ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. 

2. Wenn die Änderung und/oder Ergänzung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (u.a. Vergütung, Termine) haben, werden die Parteien unverzüglich eine Anpassung der 

vertraglichen Regelungen vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben außer Betracht. 

3. Kommt eine Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht innerhalb eines Monats zustande, nachdem sich die Parteien auf eine Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages verständigt haben, so werden die Leistungen von Pavlos Design ohne Berücksichtigung der Änderungen und/oder Ergänzungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung im Vertrag weitergeführt.

III. Abnahme 

1. Pavlos Design teilt dem Kunden mit, wenn erbrachte Leistungsergebnisse (Werkleistungen) zur Abnahme bereitstehen. Die Möglichkeit von Teilabnahmen wird ausdrücklich vereinbart. 

2. Der Kunde hat unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) die Abnahme der erbrachten Leistungsergebnisse (Werkleistungen) zu erklären, wenn die Leistungsergebnisse (Werkleistungen) die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllen. 

3. Der Kunde ist verpflichtet, Pavlos Design unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) Mitteilung zu machen, wenn erbrachte Leistungsergebnisse (Werkleistungen) die vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht erfüllen. Nicht wesentliche Abweichungen der erbrachten Leistungsergebnisse (Werkleistungen) von den vertraglich vereinbarten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nichtwesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von Pavlos Design nachgebessert. 

4. Wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen nach Fertigstellung und Mitteilung der Abnahmefähigkeit der Leistungsergebnisse (Werkleistungen) die Abnahme erklärt, kann Pavlos Design dem Kunden eine Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb der gesetzten Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme in Textform (§ 126b BGB) mitteilt. 

5. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde die erbrachten Leistungsergebnisse (Werkleistungen) nutzt und/ oder Änderungen an diesen vornimmt bzw. vornehmen lässt. 

IV. Gewährleistung 

1. Pavlos Design gewährleistet, dass das Leistungsergebnis (Werkleistung) die vereinbarte Beschaffenheit entsprechend der Vereinbarung im Vertrag hat und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Eignung des Leistungsergebnisses (Werkleistung) für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung beeinträchtigen. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht. 

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme. 

3. Mängel, die in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden oder die nach Entdeckung durch den Kunden Pavlos Design innerhalb der Gewährleistungsfrist mitgeteilt werden, hat Pavlos Design zu beheben und mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung in angemessener Frist zu beginnen. 

4. Pavlos Design ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat. Als angemessen gilt der Teil der Vergütung, der entsprechend des Vertrages bis zur Meldung über die Abnahmefähigkeit der Werkleistung zu zahlen war. 

D. Schlussbestimmungen 

1. Auf die Verträge zwischen Pavlos Design und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht Anwendung. 

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Pavlos Design, wenn es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 

3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen, einschließlich Änderungen, Ergänzungen und/oder Konkretisierungen dieser AGB oder eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. 

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. 

Werbeagentur Pavlos-Design & Artdirection 

Inhaber Pavlos Toktoroglou 

Schümannweg 3A 

24568 Kaltenkirchen 

Stand: Januar 2019

Wenn Sie Fragen haben oder ein Angebot benötigen können Sie uns gerne Kontaktieren!

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